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Satzung des Turner-Bund 1867 e.V. Andernach

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1867 gegründete Turnverein führt den Namen „Turner-Bund 1867 e.V. Andernach“, im nachfolgenden TBA genannt.
Er hat seinen Sitz in Andernach und ist beim Amtsgericht Andernach in das Vereinsregister eingetragen.
Der TBA ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der zuständigen Fachverbände.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen, Gesundheitssport und sportliche Leistungen im nicht bezahlten Sport und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der TBA ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Vereinsämter, Mittel des Vereins

Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten im Dienste des Vereins, auch Vorstandsarbeit, dürfen, nach Maßgabe eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Mög­lichkeiten, vergütet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern
  1. Mitglied des TBA kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller diese Satzung an.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Personen, die sich um den TBA besonders verdient gemacht haben, können durch den geschäfts- führenden Vorstand mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. d.J. mit einer Frist von einem Monat möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit Unterschrift des Mitgliedes bzw. des gesetzlichen Vertreters persönlich, per Post oder per E-Mail beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die Kündigung wird erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den TBA wirksam. Das Mitglied ist im Falle seines Austrittes jedoch verpflichtet, den eventuell noch offenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz zweier Mahnungen nicht bezahlt oder in gröblicher Weise gegen die Kameradschaft oder den Vereinsfrieden verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet. Das Mitglied ist von dem beabsichtigten Ausschluss, unter Angabe der Gründe, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen vorzutragen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung, anlässlich einer Mitgliederversammlung, möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können vom geschäftsführenden Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss

Zur Verhängung einer Sperre von bis zu zwei Wochen und zur Erteilung eines Verweises ist der Abteilungsvorstand befugt. Über die Verhängung einer Sperre berichtet er sofort dem geschäftsführenden Vorstand. Der Bescheid über eine Maßregelung ist per Einschreiben oder persönlich zuzustellen.

§ 7 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann im Bedarfsfall die Erhebung von Sonderbeiträgen für einzelne Abteilungen beschließen oder zeitlich befristete Umlagen festlegen.
  3. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand, auf schriftlichen und formlosen Antrag, den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
  4. Art und Weise der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen kann der geschäftsführende Vorstand beschließen und diese werden in der Beitragsordnung festgelegt.
  5. Änderungen der Kontonummern des Mitglieds oder Wechsel des Geldinstitutes ohne Unterrichtung des Vereins verursachen Rückbelastungen von Einzugsbeträgen, für die der Verein Bankgebühren und daneben noch eigene Ermittlungs- und Portokosten zu zahlen hat. Die Kosten für Rückbelastungen für Einzugsaufträge, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitglieds in Höhe des Beitrages keine Deckung vorhanden ist, oder weil das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu infor­mieren, kann der Verein nicht übernehmen und werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.
  6. Der geschäftsführende Vorstand legt die Höhe der Zusatzkosten für Rechnungszahler fest.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des TBA sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • als geschäftsführender Vorstand
  • oder als Gesamtvorstand
  • oder als erweiterter Vorstand (siehe § 11 Abs. 1)

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins in die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.b. mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei dem/der Präsidenten/in beantragt hat.
  4. Die Einberufung der ordentlichenMitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochenvorher durch den geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichungin der Vereinsgeschäftsstelle, in den Mitteilungsblättern der Stadt Andernach (derzeit Blick aktuell und Andernach aktuell) und auf der Homepage des TBA. Alle Mitglieder, die nicht im Einzugsbereich dieser Blätter wohnhaft sind, werden schriftlich eingeladen.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

b. Berichte der Abteilungsleiter

c. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

d. Entlastung des Vorstandes

e. Wahlen (soweit diese erforderlich sind)

f. Beschlussfassung über

Anträge können gestellt werden

  • von den Mitgliedern
  • von dem Vorstand
  • von den zuständigen Ausschüssen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in bzw. des/der Wahlleiters/in den Ausschlag.

7. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmender anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 4 Wochen vor der Versammlung bei dem/der Präsidenten/in des TBA schriftlich eingegangen sind.

9. Ein später eingehender Antrag kann nur behandelt werden, wenn die Mitgliederver­samm­lung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmender anwesenden Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Wahlen und Ab- Wahlen sowie die Auflösung des Vereins. Diese müssen immer in der Einladung angekündigt werden.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

12. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (bei Abteilungsversammlungen ohne Altersbeschränkung), und die nicht mit mehr als ½ Jahresbeitrag im Rückstand sind.

§ 10 Wahlen

Für alle Wahlen wird zu Beginn aus den anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit ein/e Wahlleiter/in gewählt, der/die die Wahl durchführt.

Als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, als Medienwart/in, als Mitglieder des Schlichtungsausschusses (siehe § 15) sowie als Kassenprüfer/in (siehe § 16) sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für eine Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Schlichtungsausschusses sowie die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.

Als Jugendwart/in und stellvertretende/r Jugendwart/in sind Mitglieder vom vollenden 16. Lebensjahr an wählbar. Die Wahl zum Jugendwart/in und zum stellvertretenden Jugendwart/in erfolgt in einer gesondert einberufenen formlosen Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei der Wahl des Jugend­wartes/in und der/des stellvertretenden Jugendwartes/in haben alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Stimmrecht. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Abteilungsleiter/innen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen in Eigenverantwortung gewählt. Der/die Abteilungsleiter/-in muss volljährig sein. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem/der Präsidenten/in
  • dem/der 1. Vizepräsident/in
  • dem/der 2. Vizepräsident/in
  • dem/der Kassenwart/in

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem/der Medienwart/-in
  • dem/der Jugendwart/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Gesamtvorstand
  • den gewählten Leitern/innen der einzelnen Abteilungen
  • dem/der stellvertretenden Jugendwart/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und der/die 1. Vizepräsident/in, der/die 2. Vizepräsident/in und der/die Kassenwart/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds (mit Ausnahme der/des Jugendwartes/in und der/des stellvertretenden Jugendwarts/in) beruft der geschäftsführende Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der die Präsident/in beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und des erweiterten Vorstandes. Der Gesamtvorstand bzw. der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

Der/die Präsident/in und von ihm/ihr beauftragten Vorstands-Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen von Abteilungen und Ausschüssen teilzunehmen.

In dringenden Fällen können Ausgaben bis 500,00 Euro von dem geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Die Vorstandsentscheidung über diese Ausgabe ist nachzuholen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für den Vereinsbetrieb bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
  2. Jede Abteilung kann sich auf einer Abteilungsversammlung eine eigene Ordnung, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf, geben.
  3. Der/die Abteilungsleiter/in ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand geregelt.
  5. Nebenkassen sind nicht gestattet.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Beauftragte heranziehen.

Ständiger Ausschuss ist die Versammlung der Abteilungsleiter/innen oder ihrer Stellvertreter/innen mit dem Vorstand.

§ 14 Protokolle

Über die Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der von ihm bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines ein Jurist sein soll. Die Wahl der Mitglieder in den Schlichtungsausschuss und zweier Ersatzmitglieder erfolgt für 4 Jahre. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Schlichtungsausschuss legt Unstimmigkeiten bei, die sich aus dem Vereinsbetrieb ergeben, insbesondere persönliche Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten und Ehrenfragen.

Ist eine gütliche Beilegung nicht zu erreichen, so hält der Schlichtungsausschuss den von ihm festgestellten Sachverhalt schriftlich fest und leitet seinen Vorschlag zur Entscheidung der Sache dem Vorstand zu.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederver­sammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein bei Bedarf Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Ehrenordnung, Ordnung für die Benutzung der Sportstätten).
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des TBA kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der schriftlich eingeladen werden muss. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Verabschiedet und beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung,

Andernach, den 12. April 2000.

Geändert in § 11 Abs. 1 in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03. Juli 2007.

Geändert in § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1, 2, 3, 4; § 7 Abs. 4,5; § 18 Abs. 2 in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Juni 2008.

Geändert in § 3, Abs. 4, § 4, Abs. 1, 2 u. 5, § 5, Abs. 2 u. 3, § 6, § 7 Abs. 2, 3, 4 und 6., § 8,
§ 9 Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10; § 10, § 11, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 18 in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. September 2014

Versammlungsleiter: Matthias Busenkell

Protokollführerin:  Ruth Milles